Autor: Vertreter
Datum: 30-05-13 01:29
Sg. Herr Wilhelm,
ich nehme Bezug auf Ihren Artikel und darf Sie aus Gründen der Hygiene darauf hin weisen, dass Herr Univ.Prof. Dr. Scheil - den Sie als Ihren "Anwalt" bezeichnen nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist ("Die Berufung meines Anwalts Andreas Scheil gegen den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst ist hier nachzulesen...."). Um Wissensunschärfen zu umgehen, sei mir auch der Hinweis gestattet, dass Berufsmäßige Parteienvertreter Rechtsanwälte und Notare sind nicht jedoch Verteidiger in Strafsachen. Nur berufsmäßige Parteienvertreter (natürlich auch Patentanwälte) brauchen sich in einem Verfahren lediglich auf die Vollmacht zu berufen, sie muss dann nicht in Form einer Urkunde vorgelegt werden. Auch erlaube ich mir den Hinweis, dass Hr. Dr. Scheil bekannt sein müsste, dass Verteidiger in Strafsachen auf die Vertretung in gerichtlichen Strafverfahren beschränkt sind (§ 39 StPO) und es auch den Tatbestand der Winkelschreiberei - als Verwaltungsübertretung - gibt.
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