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Der Parteiobmann, der sein eigenes Parteistatut nicht kennt

Wenn man jemanden klagen will, kann man sich geschickt oder deppert anstellen. Die Tiroler ÖVP hat sich für ganz deppert entschieden. (Deppert schafft man normal alleine, für ganz deppert braucht es schon die Hilfe eines „Staranwalts“.)
Mit Ahnungslosigkeit kann man in der Politik ganz schön weit kommen. Günther Platter selbst ist der lebende Beweis. Bei Gericht aber kann man damit gegen sich selbst verlieren. Nämlich dann, wenn schon das eigene Parteistatut ein Buch mit - mindestens - sieben Siegeln ist.


Die ÖVP kann nicht klagen.
Also sollte sie es vielleicht auch nicht tun.


Günther Platters Wunsch, endlich einmal dietiwag.org in Grund und Boden klagen zu können, ist verständlich. Aber zum „Klagen können“, gehört halt auch das Können.

Es braucht nicht viel, aber ein bissl was braucht’s halt doch.



1. Die „Tiroler Volkspartei“ hat ihre Klage „vertreten durch den Landesgeschäftsführer Dr. Martin Malaun“ eingebracht

Abgesehen davon, dass „Tiroler Volkspartei“ nur der Kosename der – korrekt - Landesorganisation Tirol der Österreichischen Volkspartei ist und ihr unter diesem Nick keine Parteistellung zukommt, kann auch laut Parteistatut der Geschäftsführer nicht die Partei vertreten.



Falsch! Martin Malaun ist Angestellter der ÖVP. Funktionär. Aber kein Organ der Partei.


2. Laut Landesparteiorganisationsstatut braucht es für die Einbringung der Klage einen Beschluss des zuständigen Organs

Das zuständige Organ ist nach § 18 der Landesparteivorstand. Wenn es schnell gehen muss, d.h. der Parteivorstand nicht so rasch zusammentreten kann, das Parteipräsidium (§ 20). Im aktuellen Falle Platter, Geisler, Palfrader, Ledl-Rossmann, Bodenseer.




Verhandlungsprotokoll vom 30.8.2013 – Einvernahme des Zeugen Martin Malaun


Falsch! Der Landesparteiobmann vertritt die Partei nur nach außen. „Er veranlasst die Einberufung der Landesparteiorgane nach den Bestimmungen dieses Statuts und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.“ (§ 21) Platter hat keine Einberufung veranlasst und keine Beschlüsse gefasst, die er durchzuführen gehabt hätte.


3. Der Parteiobmann erklärt, er „genehmige vorsichtshalber die bisherige Prozessführung der Tiroler Volkspartei gegen Markus Wilhelm“




Falsch! Da geht’s nicht um „genehmigen“, sondern um statutenkonforme Beschlüsse! Und diese gibt es eben nicht.
Und noch einmal falsch: Selbst wenn es diese gäbe, bedeutete Platters Schreiben an das Gericht genau gar nichts. Denn das Schriftstück wäre auch vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen gewesen bzw., da es ja auch um hohe Prozesskosten geht, auch noch vom Landesparteifinanzreferenten.




Landesparteiorganisationsstatut der Österreichischen Volkspartei Landesorganisation Tirol


Aber es geht ja eh nur ums Parteivermögen, d.h. eh nur um die Parteienförderung, also eh nur um unser Steuergeld.

So sehr keine Ahnung vom eigenen Parteistatut zu haben, das schafft der Landesparteiobmann nicht alleine. Da braucht er schon massive Unterstützung durch einen geradezu kongenialen Landesgeschäftsführer. Und einen Anwalt wie Holzmann, der die beiden beim Keineahnunghaben ganz bestimmt nicht stört.

Bei „Dalia dabei“ in der Tiroler Tageszeitung und bei „Tirol dabei“ in der Kronenzeitung ist Hermann Holzmann der beste Anwalt von überhaupt und Umgebung. Hapern tut’s eigentlich nur bei Gericht. Siehe auch hier und hier.


Und dann noch die grundsätzliche Frage der Rechtsfähigkeit
der Österreichischen Volkspartei – Landesorganisation Tirol


Um eine eigene Rechtspersönlichkeit zu haben, die zur Klage legitimiert, muss eine Landespartei ihre Statuten beim Innenministerium hinterlegt haben. Hermann Holzmann, der Anwalt der ÖVP, hat in der ersten Verhandlung am 31.7.2013 – nach Konsultation des neben ihm sitzenden Geschäftsführers Martin Malaun - behauptet, dass die Tiroler ÖVP „selbst die Statuten beim Ministerium hinterlegt hat“. Vom Richter aufgefordert, den Beweis dafür vorzulegen, musste Holzmann dann in einem Schriftsatz gestehen: „Dieses Vorbringen beruhte auf einer Fehlinformation und wird dahingehend richtiggestellt, dass die Österreichische Volkspartei, nicht aber die Landesorganisation Tirol ihr Organisationsstatut im August 1975 beim BM für Inneres hinterlegt hat.“ (Schriftsatz vom 21.8.2013)
Das ist natürlich zu wenig.
Ob der Österreichischen Volkspartei Landesorganisation Tirol über irgend einen unbekannten juristischen Schleichweg vielleicht doch noch Rechtsfähigkeit und damit eigenständige Klagslegitimation zukommt, das ist die knifflige Frage, die jetzt das Gericht zu entscheiden hat.

Es geht um diesen Prozess.


27.9.2013

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