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„Angefüttert“ durch die TIWAG:
Öffentliche Anklage gegen ÖVP-Bürgermeister Pepi Raich


Wie die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien uns heute mitteilt, hat sie gegen Josef Raich, Bürgermeister der Gemeinde Kaunertal, einen Strafantrag beim Landesgericht Innsbruck eingebracht.
Erich Mayer, der Sprecher der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt gegenüber dietiwag.org dazu aus:


Im Strafantrag wird dem Bürgermeister vorgeworfen, er habe von Verantwortlichen der TIWAG für das „Sponsoring“ von diversen Sportevents zwei Zahlungen gefordert (und durch Überweisung auf ein Sparbuch auch angenommen), und zwar

a) im März 2009: 2000 Euro als Kostenbeitrag für eine Hubertusfeier und

b) im Juli 2009: 10 000 Euro als Kostenbeitrag für das Radrennen
Kaunertaler Gletscherkaiser

Beides soll im Hinblick auf seine Amtsführung bzw mit dem Vorsatz sich in seiner Amtsführung beeinflussen zu lassen erfolgt sein (sog. „Anfüttern“).

Sponsoring an Veranstalter von etwa sportlichen, kulturellen, gemeinnützigen oder sonstigen Veranstaltungen ist grundsätzlich unbedenklich. Im vorliegenden Fall ist von einem Fall des „Verwaltungssponsorings“ auszugehen, d.h. die Zahlung erfolgte nicht direkt an den Veranstalter sondern im Wege des Bürgermeisters, der in Folge bestimmte Veranstaltungen unterstützte.

Es ist davon auszugehen, dass die unter dem Titel „Sponsoring“ erfolgten Zahlungen das Ziel hatten, auf die künftige Tätigkeit des Bürgermeisters Einfluss zu nehmen und diesen „gewogen“ zu stimmen (Klimapflege).

Das ist aus unserer Sicht zu

a) als Vergehen der „Geschenkannahme durch Amtsträger“ nach § 304 Abs 2 StGB (in der Fassung 2007) und zu

b) als „Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 und 2 erster Fall StGB“ zu bewerten.

Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. (Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um das sog. „Anfüttern“, einmal ist die alte Rechtslage, einmal die neue heranzuziehen. Grund liegt in einem anzustellenden sog. „Günstigkeitsvergleich“).


Daneben wird dem Bürgermeister und einer weiteren Person* Beweismittelfälschung (§ 293 Abs 2 StGB) durch Übergabe einer falschen Rechnung in dem bei uns geführten Ermittlungsverfahren vorgeworfen.



*) von der Firma "prologo" (damals: Hofherr / Bauernbund)


27.11.2013


Sehr gut recherchierter Artikel dazu:





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