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ÖVP gegen dietiwag.org:
Oberlandesgericht macht einen Rückzieher und erklärt Revision für zulässig


Die Freude bei der Tiroler Volkspartei war verfrüht. Hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Februar noch den weiteren Instanzenzug für unzulässig erklärt, dreht es jetzt seinen eigenen Beschluss um und macht damit den Weg frei für die ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien.
Sehr spannend ist die dafür abgegebene Begründung.

Im Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht wurde in Hinsicht auf die Erstklägerin Area 47 die außerordentliche Revision zugelassen, in Bezug auf die Zweitklägerin Tiroler Volkspartei aber ein weiteres Rechtsmittel verwehrt. Nun hat auf unseren Antrag hin das OLG aber seine Entscheidung revidiert und die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Damit landen sowohl die außerordentliche Revision (in Bezug auf die Area) als auch die ordentliche Revision (in Bezug auf die ÖVP Tirol) beim Obersten Gerichtshof in Wien.
Dem OGH obliegt es nun zu überprüfen, ob die Klägerin Tiroler Volkspartei als eigenständige Rechtspersönlichkeit überhaupt existiert und somit hinreichend klagsberechtigt war oder nicht. Natürlich steht es dem OGH immer noch frei, sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen. Auch wenn er sich nach der nachstehenden „Befürwortung“ durch das OLG damit vielleicht gar nicht mehr so leicht tut.


Oberlandesgericht Innsbruck rudert zurück

Im Urteil (Feber 2014) sagte das Berufungsgericht noch, dass es sich auf die Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen könne. Jetzt plötzlich (im April 2014) ist sich das OLG da nicht mehr sicher, dass nicht „der Oberste Gerichtshof im Lichte des Art 10 EMRK zu einer von den Unterinstanzen abweichenden Rechtsmeinung gelangt“.

In Bezug auf die Verwendung des Hakenkreuzes als Warnsignal vor rechtsextremer Agitation war das OLG vor kurzem auch noch fest davon überzeugt, dass dies vom OGH bereits letztgültig entschieden sei, muss nun aber einräumen, dass „zur Thematik der Verwendung des Hakenkreuzsymbols im politischen Meinungsstreit auch noch keine Rechtsprechung existiert“.

Gut möglich, dass auch die so erfolgreiche Aktion Solidarität mit Markus Wilhelm das ihrige zum Umdenken des Gerichts beigetragen hat. An dieser Stelle noch einmal den herzlichsten Dank an alle Unterstützerinnen und Unterstützer und an Hannes Schlosser, den Organisator der Kampagne.







Die aus Steuermitteln hochsubventionierte Ballermann-Area gehört bekanntlich zu großen Teilen der Skiliftgesellschaft Sölden-Hochsölden. Auch wenn sich der Präsident des OLG-Berufungssenats selbst nicht als befangen betrachtet hat, ist es doch nicht ganz uninteressant zu hören, dass er „bewährt“ und „wie gewohnt“ als Referent bei Seilbahntagungen auftritt (hier).

Berichterstatter in diesem Berufungsverfahren war übrigens jener frühere LG-Richter Friedrich Huber, der mich im November 2007 im Cross-Border-Prozess massiv und völlig einseitig zu einem Vergleich mit der TIWAG zu drängen versucht hat, jenem Verfahren, das ich dann in allen Instanzen gewonnen habe (Streitwert: 500.000 Euro).




Ach, die stets vorauseilend gehorsame Krone! - Platters Sprachrohr (14.3.2014)


28.4.2014


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