spacer
home


die andere seite der   home

akut | tagebuch | forum | archiv | kontakt


RSS Feed | auf twitter folgen news auf twitter folgen
 
 

Die Tiroler Volkspartei - ein juristischer Sanierungsfall

Günther Platter ist zu Gericht gelaufen, um sich dort eine Betonwatsche abzuholen. „Im Namen der Republik“ wurde nämlich jetzt festgestellt, dass die Tiroler Volkspartei das Parteiengesetz „ohne jede Rechtfertigung missachtet“ und „daher gesetzwidrig agiert“. Sanktionen? Aber, ich bitt‘ Sie, wir sind ja in Österreich, wo sich Parteien an die Gesetze, die sie sich selber machen, doch nicht zu halten brauchen.

Hat die ÖVP Tirol eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit, die sie überhaupt zur Klagsführung berechtigt? Das ist die spannende juristische Frage, die wir im Prozess, den sie gegen dietiwag.org angestrengt hat, aufgeworfen haben. Nein, hat sie nicht, sagt der Richter. Ist aber wurscht, sagt er - in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung.

Im Kern geht es darum, dass die ÖVP Tirol, unten „zweitklagende Partei“ genannt, die Pflicht, ihre Statuten beim Innenministerium zu hinterlegen, bis heute „ignoriert“.

Hier die Schlüsselstelle dazu aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. November 2013:




Weiter heißt es im Spruch des Landesgerichts 17Cg 47/13y:

„Es wäre hier Sache des Gesetzgebers, im Parteiengesetz klare Sanktionen zu schaffen. Darüber hinaus stünde es auch der zweitklagenden Partei selbst jederzeit frei sich gesetzeskonform zu verhalten und Statuten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu hinterlegen.“

Es stünde der Tiroler Volkspartei „jederzeit frei, sich gesetzeskonform zu verhalten“. Ja, geht’s noch?
Die gesamten Ausführungen des Richters zum Thema Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der ÖVP Tirol sind hier nachzulesen.

Siehe dazu auch:
Der Parteiobmann, der sein eigenes Parteistatut nicht kennt


2.12.2013


Hier können Sie diesen Artikel direkt im Forum kommentieren.


          DRUCKEN       WEITERSAGEN       
     

 

Alle Akut-Artikel

startseite | inhaltsverzeichnis | impressum